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10.03.2018

Verlängerung Verwendung nichtbiol. Junglegehennen von weniger als 18 Wochen / Verwendung konv. Eiweißfuttermittel - EU-AMTSBLATT-VERÖFFENTLICHUNG: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2273

Mit der Durchführungsverordnung (EG) 2017/2273 wurden zwei für die Geflügelwirtschaft relevante Artikel der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 geändert.

Erstens wurde Artikel 42, lit b) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 um ein Jahr verlängert.

Dies bedeutet, dass nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von weniger als 18 Wochen vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde in eine biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden können, wenn keine biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erfüllt sind.

Erwägungsgrund laut Durchführungsverordnung:
Die Erzeugung ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. Damit mehr Zeit zur Verfügung steht, um die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zu entwickeln, sollte der Geltungszeitraum für die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogener Junglegehennen von weniger als 18 Wochen bis zum 31. Dezember 2018 verlängert werden.

Zweitens hat man die Weiterführung des Einsatzes konventioneller Eiweißfuttermittel gem. Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Jahr 2018 ermöglicht (nur gültig für Schweine und Geflügel!).

Der genannte Artikel aus der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erhält folgende Fassung:
„Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für das Kalenderjahr 2018.“

Erwägungsgrund laut Durchführungsverordnung:
Die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt weiterhin hinter der Nachfrage zurück. Deshalb empfiehlt es sich, die Ausnahmeregelung über die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel bis zum 31. Dezember 2018 zu verlängern.

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2273 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2017



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