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07.05.2016

Änderungen im Bio Bereich – Durchführungsverordnung (EU) 2016/673

Am 29. April 2016 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/673 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 angenommen und in weiterer Folge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Änderungsverordnung bringt einige Neuerungen in den Bereichen Aquakultur/Mikroalgen, Tiereinbringung, Pflanzenschutz, Futtermittelzusatzstoffe sowie Lebensmittelzusatz- sowie Verarbeitungshilfsstoffe mit sich, welche nachstehend erläutert werden:

Mikroalgen

Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 889/2007 wurde dahingehend spezifiziert, dass die detaillierten Produktionsvorschriften für Meeresalgen nun auch für die Produktion von zur Weiterverwendung als Lebensmittel bestimmten Mikroalgen gelten.
Die Erweiterung des Geltungsbereichs gilt ab 7. Mai 2017.

Nichtbiologische juvenile Aquakulturtiere - Fristenverlängerung

Die Übergangsregelung für den Einsatz nichtbiologisch produzierter juveniler Aquakulturtiere und nichtbiologisch erzeugter Muschelsaat in der biologischen Produktion gemäß Artikel 25e Absatz 3 und Artikel 25o Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 lief am 31. Dezember 2015 ab, sodass ab diesem Datum in der biologischen Produktion verwendete Jungtiere und Muschelsaat insgesamt biologischen Ursprungs sein mussten. Da sich herausstellte, dass biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, wurde dieser Termin um ein Jahr verlängert, um den Unternehmern Zeit einzuräumen, Jungtiere und Muschelsaat in ausreichender Menge biologisch zu produzieren. Die Übergangsregelung läuft somit mit 31.12.2016 aus.
Die Bestimmung gilt rückwirkend mit 1. Januar 2016.

Die zuständige Behörde kann in Katastrophenfällen vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:
Die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Aquakulturbestands mit nichtbiologischen Aquakulturtieren, wenn Tiere aus biologischer Aufzucht nicht zur Verfügung stehen und sofern zumindest in den beiden letzten Dritteln des Produktionszyklus eine biologische Bewirtschaftung erfolgt.
Die Bestimmung gilt mit 7. Mai 2016.

Einsatz nichtbiologischer Tiere in Katastrophenfällen

Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, vorübergehend Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für Tiere zu genehmigen, wenn besondere Umstände Unternehmer daran hindern würden, weiterhin biologisch zu produzieren oder die biologische Produktion wieder aufzunehmen. Vor allem bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophenfällen können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Bestand oder eine Herde mit nichtbiologischen Tieren wieder aufgebaut oder erneuert wird, wenn keine Tiere aus biologischer Aufzucht zur Verfügung stehen
Es wurde präzisiert, dass die jeweiligen Umstellungsfristen für die in den Bestand oder die Herde eingestellten nichtbiologischen Tiere auch in diesem Fall eingehalten werden müssen.
Die Bestimmung gilt ab dem 7. Mai 2016.

Önologische Verfahren, Prozesse, Behandlungen

Bisher galt die Frist 01. August 2015 zur Überprüfung folgender önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen auf die Auswirkungen auf bestimmte wesentliche Merkmale biologischer Weine und zur Überprüfung bezüglich Ersatz durch alternative Techniken:

  • thermische Behandlungen gemäß Anhang I A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
  • Anwendung von Ionenaustauschharzen gemäß Anhang I A Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
  • Umkehrosmose gemäß Anhang XVa Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Diese Frist wurde nach Empfehlung der EGTOP die entsprechenden Verfahren, Prozesse und Behandlungen in der biologischen Weinproduktion weiter zuzulassen um drei Jahre auf 1. August 2018 verlängert.

Pflanzenschutzmittel

Es wurde festgelegt, dass Kohlendioxid, Kieselgur (Diatomeenerde), Fettsäuren und Kaliumbicarbonat den ökologischen/biologischen Zielen und Grundsätzen gerecht werden. Diese Stoffe wurden daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgenommen. Zur Angleichung der Wirkstoffbezeichnungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wurde die Bezeichnung „Kaliseife (Schmierseife)“ in „Fettsäuren“ geändert.
Die Änderung gilt ab 7. Mai 2016.

Futtermittelzusatzstoffe

Die Änderungsverordnung zur Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bringt neben einer formalen Angleichung des Anhang VI Futtermittelzusatzstoffe an die Darstellungsweise der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auch eine Erweiterung um die Stoffe Selenhefe, Dikupferchlorid-Trihydroxid (TBCC) sowie Zinkchloridhydroxid-Monohydrat (TBZC) mit sich.
Die Bezeichnungen „stark tocopherolhaltige Extrakte natürlichen Ursprungs“, „E2 Jod“ und „E3 Kobalt“, existieren nicht mehr, diese wurden deshalb durch die neuen Stoffe aus der jeweils selben Kategorie ersetzt. Außerdem wurden bestimmte Ungenauigkeiten bei den Kennnummern für Bentonit-Montmorillonit und Klinoptilolith in der Funktionsgruppe „Bindemittel und Fließhilfsstoffe“ korrigiert.
Die Änderungen gelten ab 07.05.2016.

Lebensmittelzusatzstoffe

Die besonderen Bedingungen für die Verwendung von Siliciumdioxid (Gel oder kolloidale Lösung, E 551) und die spezifischen Reinheitskriterien von Bentonit wurden geändert. Die bisherige Zulassung von Kaolin (E 559) wurde entzogen, da die Verwendung dieses Zusatzstoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nur bis zum 31. Januar 2014 zugelassen war.
Die Verwendung der nachstehenden Stoffe wurden zugelassen: Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Gellan (E 418) und Erythrit (E 968).
Die Bedingungen für die Verwendung der folgenden Zusatzstoffe wurden geändert: Schwefeldioxid, Kaliummetabisulfit, stark tocopherolhaltige Extrakte, Lecithin, Zitronensäure, Natriumcitrat, Weinsäure, Glycerin, Natriumcarbonat, Siliciumdioxid (Gel oder kolloidale Lösung) und Natriumhydroxid.
Angesichts des vorübergehenden Mangels an den für die ökologische/biologische Lebensmittelproduktion erforderlichen Qualitäten ökologischen/biologischen Lecithins wurde vorgesehen, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren Lecithin aus nichtökologischen/nichtbiologischen Ausgangsstoffen für die Produktion ökologischer/ biologischer Lebensmittel verwendet werden kann.
Die Änderungen erlangen mit 7. November 2016 Gültigkeit.

Verarbeitungshilfsstoffe

Essigsäure/Essig, Thiamin- Hydrochlorit, Diammoniumphosphat, Natriumcarbonat und Holzfasern wurden zugelassen.
Für Verarbeitungshilfsstoffe, die zur Hefeherstellung verwendet werden, wurde vorgeschrieben, dass Kartoffelstärke und Pflanzenöle nur verwendet werden dürfen, wenn sie aus ökologischer/biologischer Produktion stammen, da diese Verarbeitungshilfsstoffe mittlerweile in ökologischer/biologischer Form in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen.
Die Änderungen erlangen mit 7. November 2016 Gültigkeit.

Die Verordnung können Sie unter folgendem Link aufrufen:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter der entsprechenden Fachabteilung.



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